Satzung
„SV Fortuna Schapdcttcn c. V.“
AG Coesfeld VR 213
Stand (VR-Eintragung): 14. Juli 2017
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. März 2017)
Präambel
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein verpflichtet sich zu regelmäßigen Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen.
§ 1 – Name, Sitz und Zweck
(1)
Der am 03. Mai 1956 in Schapdetten gegründete Sportverein führt den Namen „SV Fortuna Schapdetten e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Nottuln, Ortsteil Schapdetten. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld (Nr. 213) eingetragen.
(2)
Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen (FLVW), des Westdeutschen Fußballverbandes (WFV) und des Deutschen Fußballbundes (DFB). Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, dem der Verein als Mitglied angehört, soweit dies aufgrund der Teilnahme an den jeweiligen Meisterschaften erforderlich ist. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände. Die Mitgliedschaft in weiteren Landesfachverbänden ist möglich. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Kultur und der sportlichen und kulturellen Jugendpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei MindeIjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 – Verlust der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) an den Vorstand zu richten.
(2)
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zulässig. Das austretende Mitglied hat den Beitrag bis einschließlich zum Ablauf des betreffenden Halbjahres zu entrichten.
(3)
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand von Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfil1lung satzungsmäßiger Verpflichtung
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
c) wegen unehrenhafter Handlungen
d) wenn ein Mitglied gegen die in der Präambel genannten Grundsätze verstoßen hat.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
(4)
Ein Mitglied kann vom Vorstand wegen Zahlungsrückstandes eines Beitrages aus dem Verein ausgeschlossen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Brief zuzustellen.
§ 4 – Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleitung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand vorn Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
(1) Verweis
(2) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 – Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmebeiträge sowie außerordentliche Beiträge festsetzen. Die Festlegung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(2) Weitere Bestimmungen regelt die Beitragsordnung.
§ 6 – Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters / der Jugendleiterin und des stellvertretenden Jugendleiters / der stellvertretenden Jugendleiterin steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 8. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
(3) Bei Stimmenangabe eines / einer Minderjährigen wird die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters vorausgesetzt. davon ausgegangen, dass diese/r durch den oder die gesetzliche Vertreter/in zuvor ermächtigt worden ist.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, soweit sie mindestens ein Jahr lang Vereinsmitglied sind. Die jeweiligen Abteilungssatzungen können Ausnahmen zulassen.
§ 7 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Mitarbeiterkreis
(3) der Vorstand
§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal Halbjahr eines jeden Jahres statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt, oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem Vorsitzenden / bei der Vorsitzenden beantragt hat.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in den Westfälischen Nachrichten in der regionalen Tageszeitung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Berichte des Vorstandes und der Abteilungen
b) Kassenbericht der Schatzmeister/innen und Bericht der Kassenprüfer/innen
c) Entlastung der Schatzmeister/innen, der Kassenwarte / der Kassenwartinnen der Abteilungen und des Vorstandes
d) Wahlen
e) Wahl der Kassenprüfer/innen,
f) Bestätigung des Jugendleiters / der Jugendleiterin und des stellvertretenden Jugendleiters/der stellvertretenden Jugendleiterin in geraden Jahren,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Änderungen des Vereinszweckes ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(8) Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern,
b) vom Vorstand,
c) vom Mitarbeiterkreis
d) von den Abteilungen.
(9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
(10) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9 – Mitarbeiterkreis Grundsatz des Kinder- und Jugendschutzes und deren Förderung
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
(1) Die Mitglieder des Vorstandes
(2) Abteilungsleiter/innen, Schriftführer/innen und Kassenwarte / Kassenwartinnen der Abteilungen sowie weitere Mitarbeiter/innen der Abteilungen
(3) die Übungsleiter/innen
(4) die Betreuer/innen, Platz- und Hauswarte
(5) Schieds- und Kampfrichter/innen
(6) Vertreter/innen in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
(7) Kassenprüfer/innen
(8) Mitglieder des Vereins, die auf kommunal politischer Ebene tätig sind.
Der SV Fortuna Schapdetten e.V. verpflichtet sich in besonderem Maße dem Schutz der Vereinsmitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Näheres dazu regelt die am 22. Oktober 2022 beschlossene Jugendordnung.
§ 10 – Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin sowie dem Presse wart / der Pressewartin und bei Bedarf den Beisitzern/der Beisitzerin
b) als Vorstand, bestehend aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem Jugendleiter / der Jugendleiterin, dem stellvertretenden Jugendleiter / der stellvertretenden Jugendleiterin und dem Abteilungsleiter / der Abteilungsleiterin einer jeden Abteilung.
2) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden, der Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
d) dem Pressewart/( der Pressewartin.
e) dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin
f) der / die erste Vorsitzende ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Jugendleiter / die Jugendleiterin und der stellvertretende Jugendleiter / die stellvertretende Jungendleiterin werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. S 6, Ziff. I der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des S 8 der Satzung. Die Wahl des Jugendleiters / der Jugendleiterin und des stellvertretenden Jugendleiters / der stellvertretenden Jugendleiterin bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.
(4) Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
(6) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Vorstand nicht notwendig ist. Der Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
(7) Der Vorsitzende / die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister / die Schatzmeisterin, der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin und der Presse wart / die Pressewartin haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
(8) Ist der Abteilungsleiter / die Abteilungsleiterin einer Abteilung verhindert, an einer Vorstandssitzung teilzunehmen, so kann ein von der Abteilung benannter Vertreter / eine Vertreterin an der Vorstandssitzung stimmberechtigt teilnehmen.
§ 11– Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten oder kulturellen Aktivitäten können Abteilungen durch Beschluss des Vorstands gegründet werden. In einer Abteilung können auch mehrere Sportarten oder kulturelle Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter / die Abteilungsleiterin, Schriftführer / Schriftführerin oder Geschäftsführer / Geschäftsführerin, Kassenwart / Kassenwartinnen, sofern die Abteilung eine eigene Kassenführung beschließt, und Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Die Abteilungsversammlung muss im I. Quartal von geraden und kann im I.Quartal von ungeraden Jahren vor der Jahreshauptversammlung einberufen werden. Die Jugendversammlung wird jeweils im 4. Quartal eines jeden Jahres einberufen. Muss spätestens alle 2 Jahre in geraden Jahren und kann je nach Abteilungsbeschluss auch in ungeraden Jahren stattfinden. In den Jahren, in denen die Jahreshauptversammlung stattfindet, ist die Abteilungsversammlung spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen.
(3) Abteilungsleiter/innen, Schriftführer/innen, Geschäftsführer/innen, Kassenwarte / Kassenwartinnen und weitere Mitarbeiter/innen werden von den Abteilungsversammlungen jeweils für 2 Jahre gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlungen gelten die Einberufungsvorschriften des S 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Beitrag einen Abteilungs- und / oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Kassenführung der Abteilung kann jederzeit vom Schatzmeister / von der Schatzmeisterin geprüft werden.
§ 12 – Vergütungen
(1) Wer ehrenamtlichen Tätigkeiten im Dienst des Vereins nachgeht, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.
(2) Voraussetzung dafür ist, dass die finanzielle Situation des Vereines diese Möglichkeit zulässt.
§ 13 – Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitglieder-, der Abteilungs- und der Jugendversammlungen sowie des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und dem von ihm / ihr bestimmten Protokollführer IProtokollftihrerin zu unterzeichnen ist.
§ 14 – Wahlen
(1) Der Vorsitzende / Die Vorsitzende und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin, der Pressewart / die Pressewartin und bei Bedarf der Beisitzer / die Beisitzerin werden auf die Dauer von 2 Jahren im ersten Quartal von Halbjahr in ungeraden Jahren auf der Jahreshauptversammlung gewählt.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende / stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin und der Beisitzer / die Beisitzerin werden auf die Dauer von 2 Jahren im ersten Quartal von geraden Jahren auf der Jahreshauptversammlung gewählt.
(3) Der Jugendleiter / die Jugendleiterin und der stellvertretende Jugendleiter / die stellvertretende Jugendleiterin werden im 4. Quartal von ungeraden Jahren, die Abteilungsvorstände im I.Quartal von geraden Jahren auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des Jugendvorstandes wird in der Jugendordnung geregelt.
(4) Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger / die Nachfolgerin gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Kassenprüfer/innen werden jährlich gewählt. Die Wiederwahl sollte möglichst nur einmal erfolgen. Es ist anzustreben, dass nach einem Jahr jeweils einer / eine der beiden Kassenprüfer/innen wieder gewählt und der / die andere neu gewählt wird.
§ 15 – Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins, sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer/innen geprüft.
(2) Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes sowie der Kassenwarte / der Kassenwartinnen der Abteilungen.
(3) Die Abteilungen können ihre Abteilungskassen zusätzlich von Abteilungsprüfern / Abteilungsprüferinnen prüfen lassen.
(4) Kann ein gewählter Kassenprüfer aus unvorhersehbaren Gründen, z.B. Umzug oder Krankheit, die Kasse nicht vor der Mitgliederversammlung prüfen, so ist der Vorstand berechtigt, die Kasse durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Kosten trägt der Verein.
§ 16 – Vereinsfarben
Die für alle Mitglieder geltenden Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
§ 17 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertein aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertein der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommen, so ist binnen einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, in welcher der Beschluss über die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 50 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen muss.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt sein Vermögen an die örtliche Gemeinde mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports, verwendet werden soll.
§ 18 – Vollmacht zur Änderung der Satzung
(1) Der Vorstand (in zur Vertretung berechtigter Zahl) ist ermächtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die aus rechtlichen Gründen zur Eintragen in das Vereinsregister und/oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung bzw. deren Aufrechterhaltung notwendig sind oder werden.
(2) Der Vorstand ist weiter ermächtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung von Beanstandungen bei Anmeldung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder werden.
(3) Die Vollmacht zur Änderung der Satzung gilt unter dem Vorbehalt, dass die Änderungen dem Wesensgehalt der Satzung nicht widersprechen.